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Allgemeine Verkaufs-,
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Unternehmer

 

 

§ 1 Geltung

 1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil unserer sämtlichen Vertragsangebote und Vertragsabschlüsse mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ oder „Käufer“ genannt). Diese Bedingungen gelten jedoch nur gegenüber Unternehmern. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

 1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

§ 2 Angebote und Vertragsabschluss

 2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Aufträge des Auftraggebers werden für uns erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich (die bloße Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Angebotes dar). Schreib-, Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in unseren Erklärungen können wir jederzeit ohne Rechtsnachteil berichtigen. Der Auftraggeber ist an sein Angebot nicht mehr gebunden (dieses erlischt), falls wir ihm nicht binnen 5 Kalendertagen (gerechnet ab dem Eingang der Bestellung bei uns) die Annahmeerklärung übermittelt haben.

 2.2 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von uns vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

 2.3 Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, von den Geschäftsbedingungen abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail.

 2.4 Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorhergesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

 2.5 Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von uns weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von uns diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

 

§ 3 Preise und Berechnung

 3.1 Unsere Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Fracht und der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

 3.2 Maßgebend für die Berechnung des Kaufpreises sind unsere am Tag der Bestellung gültigen Preise. Soweit die Lieferung auf Wunsch des Auftraggebers mehr als vier Monate nach Bestellung erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise, sofern zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes vereinbart wird.

 

§ 4 Zahlung

 4.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Werkzeugrechnungen sind zu 50 Prozent bei Auftragserteilung, die weiteren 50% nach Freigabe der Ausfallmuster ohne Abzug fällig.

 4.2 Die Kaufpreiszahlung gilt erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem unserer Konten endgültig gutgeschrieben ist.

 4.3 Bei Überschreiten des Fälligkeitstermins gerät der Käufer auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug. Unbeschadet weitergehender Ansprüche muss der Käufer in diesem Fall Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zahlen, ohne dass ihm dadurch der Nachweis eines geringeren Schadens abgeschnitten wird, mindestens aber die gesetzlichen Zinsen gemäß § 288 BGB. Darüber hinaus bewirkt der Zahlungsverzug die Fälligkeit unserer sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung.

 4.4 Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere bei Zahlungsrückstand, sind wir berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen und für weitere Lieferungen Vorkasse oder Sicherheiten zu verlangen.

 4.5 Solange der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist, ruht unsere Lieferungspflicht auch bei noch nicht abgerufenen Teillieferungen.

 

§ 5 Lieferung

 5.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk. Wenn das bestellte Produkt nicht verfügbar ist, weil wir von Lieferanten ohne eigenes Verschulden nicht beliefert werden, können wir vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall werden wir den Käufer unverzüglich informieren und ihm ggf. die Lieferung eines vergleichbaren Produktes vorschlagen. Wenn kein vergleichbares Produkt verfügbar ist oder der Käufer keine Lieferung eines vergleichbaren Produktes wünscht, werden wir dem Käufer ggf. bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstatten.

 5.2 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen; sofern dem Auftraggeber durch die Teillieferung zusätzliche Kosten entstehen, sind wir zur Teillieferung berechtigt, wenn wir uns zur Übernahme dieser Kosten bereit erklären.

 5.3 Ist als Liefertermin "prompt" vereinbart, so beträgt die Lieferfrist 14 Kalendertage. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich die Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

 5.4 Im Falle des Lieferverzugs hat uns der Käufer eine angemessene Nachfrist zu setzen.

 5.5 Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware dem Transportunternehmer übergeben worden ist, oder bei Abholung durch den Käufer mit der Bereitstellung der Ware. Dies gilt auch, wenn wir die Transportkosten tragen oder Teillieferungen erfolgen.

Versandart und die Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen.

Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Auftraggeber angezeigt haben.

Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

 5.6 Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Käufer unverzüglich unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen geltend zu machen.

 5.7 Verbindliche Liefertermine bedürfen unserer Bestätigung.

 5.8 Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde unmöglich, so ist die Haftung von uns auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

 

§ 6 Lieferungshindernisse

  Kriege, Streik, Aussperrung, Rohstoff- oder Energiemangel, Betriebs- oder Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, die die Herstellung oder den Versand der Ware verhindern, verzögern oder unwirtschaftlich machen, befreien uns für die Dauer und im Umfang der Störung von der Lieferpflicht. Überschreitet die Störung die Dauer von zwei Monaten, sind beide Seiten zum Rücktritt berechtigt, und zwar unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall unserer Bezugsquellen sind wir nicht verpflichtet, uns bei anderen Vorlieferanten einzudecken. In diesem Falle sind wir berechtigt, die vorhandene Warenmenge unter Berücksichtigung unseres Eigenbedarfs zu verteilen.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

 7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

 7.2 Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware gelten wir als Hersteller und erwerben Eigentum an den neu entstehenden Erzeugnissen. Erfolgt eine Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware zusammen mit Ware, die sich im Eigentum Dritter befindet, so erwerben wir Miteigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Materialien. Erfolgt die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit einer im Eigentum des Käufers stehenden Hauptsache, so tritt der Käufer schon jetzt seine Eigentumsrechte an der neuen Sache an uns ab.

 7.3 Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, tritt der Käufer schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Eine anderweitige Abtretung, auch im Rahmen eines Factoring - Geschäfts, ist unzulässig.

Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

 7.4 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren und gegen die üblichen Lagerrisiken zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits jetzt an uns ab.

 7.5 Solange der Käufer die uns gegenüber bestehenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt, ist er berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen und Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einzuziehen. Der Käufer ist jedoch nicht berechtigt, die Vorbehaltsware oder die abgetretene Forderung an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übertragen.

 7.6 Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen. Weiter wird der Käufer Dritte unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns hierfür der Käufer.

 7.7 Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Darüber hinaus hat uns der Käufer auf erste Anforderung alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, über den Bestand der Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen sowie die Forderungsabtretung seinen Abnehmern unverzüglich mitzuteilen.

 7.8 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Summe der Forderungen um mehr als 20 %, werden wir auf Verlangen des Käufers nach unserer Auswahl die überschüssigen Sicherheiten freigeben.

 

§ 8 Mängelrügen, Gewährleistung

 8.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Lieferung.

 8.2 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und etwaige Sachmängel, insbesondere Falschlieferungen oder unzulässige Mengenabweichungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen nach Ablieferung, schriftlich zu rügen. Diese Obliegenheit des Käufers bezieht sich bei Teillieferungen auf jede einzelne Teilmenge. Kommt der Käufer seiner Prüfungs- und Anzeigepflicht nicht innerhalb dieser 7 Werktage nach, gilt die Ware hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als genehmigt.

 8.3 Hinsichtlich anderer Mängel gilt die Ware als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen 7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

Auf Verlangen von uns ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, für erhöhte Kosten, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

 8.4 Eine Rüge berechtigt den Käufer nicht, fällige Zahlungen zurückzuhalten oder die Abnahme weiterer Lieferungen zu verweigern.

 8.5 Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer, innerhalb angemessener Frist, zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Auftraggeber unter den in § 9 bestimmten Voraussetzungen zudem Schadensersatz verlangen.

 8.6 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von uns den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

 8.7 Werden vom Käufer ausdrücklich Minderqualitäten (nicht 1a Qualität) bestellt, ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn, die gelieferte Ware weicht von der vereinbarten Minderqualität ab.

 

§ 9 Schadensersatz

Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 9 eingeschränkt.

 9.1 Vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers aus leicht fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, unseren leitenden Angestellten oder unseren anderen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken: unsere Haftung ist auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

 9.2 Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

 9.3 Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben unberührt.

 

§ 10 Schlussbestimmungen

10.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis ist Ruderatshofen-Immenhofen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

10.2 Gerichtsstand ist Kempten. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) wird ausgeschlossen.

10.3 Sollte sich eine der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise als unwirksam erweisen, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Hinweis:
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis unter Zugrundelegung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln.

 

© 2019 CERA GmbH vom 20.01.2019